Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) zur Bezeichnung „Branntweinessig“

05.04.2017

Der nun veröffentlichte Beschluss des ALS setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Bezeichnung „Branntweinessig“ für einen aus Agraralkohol hergestellten Gärungsessig zulässig ist oder es sich hierbei um eine im Sinne des Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 unzulässigen „zusammengesetzten Begriff“ handelt. Besagte Frage stellte sich vor dem Hintergrund, dass „Branntwein“ durch die Spirituosenverordnung (EG) Nr. 110/2008 gemäß Anhang II Nr. 4 als eine ausschließlich durch Destillation von Wein oder Branntwein oder durch erneute Destillation eines Weindestillats erzeugte Spirituose definiert ist und somit nicht mehr als eine allgemein durch Brennen hergestellte Spirituose aufgefasst werden kann.

Der ALS führt diesbezüglich aus, dass Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung die Verwendung eines Begriffs der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II oder die Anspielung auf einen dieser Begriffe in der Aufmachung eines Lebensmittels verbietet, sofern nicht der betreffende Alkohol ausschließlich von der Spirituose oder von den Spirituosen stammt, auf die Bezug genommen wird. Hinsichtlich des Wortlauts der Vorschrift knüpft der ALS an den Ausdruck „betreffender Alkohol“ an und legt diesen derart aus, dass in dem mit einem zusammengesetzten Begriff bezeichneten Erzeugnis tatsächlich eine nennenswerte Menge an Alkohol enthalten sein muss.

Dieses Verständnis zugrunde gelegt – so der ALS – sei zu beachten, dass Branntweinessig nur geringfügige Mengen Restalkohol von bis zu 0,5 % enthalte. Ferner handelt es sich bei „Branntweinessig“ um eine seit langem verwendete und akzeptierte Bezeichnung für einen Gärungsessig aus Agraralkohol. Weder nach einem Handelsbrauch noch nach berechtigter Verbraucherwartung werde eine abweichende Herstellung oder Zusammensetzung erwartet. „Branntweinessig“ sei eine allgemein akzeptierte Bezeichnung für einen Gärungsessig aus Agraralkohol, welcher lediglich noch geringe Mengen Restalkohol aufweise. Der Begriff „Branntweinessig“ sei daher nicht als „zusammengesetzter Begriff“ im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufzufassen und sei daher weiterhin als zutreffende verkehrsübliche Bezeichnung nach Artikel 2 Absatz 2 lit. o) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu werten.

Die Stellungnahme des ALS lässt erkennen, dass dieser bei der Auslegung des Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 primär die berechtigte Verbraucherwartung in angemessenem Umfang berücksichtigt und sich gegen eine streng formale Betrachtungsweise entscheidet. Ergingen Entscheidungen des ALS in der Vergangenheit häufig auf der Grundlage formaler Betrachtungen, so verzichtet er nun darauf die Unzulässigkeit der Bezeichnung „Branntweinessig“ anhand der Formulierung „betreffender Alkohol“, welchen der Essig zweifelsfrei enthält, auszusprechen. Diese Entwicklung erscheint gerade mit Blick auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen begrüßenswert.