Keine automatische Verpflichtung zur Angabe eines vollständigen Zutatenverzeichnisses im Falle der Nennung einzelner Bestandteile eines alkoholhaltigen Mischgetränkes

14.03.2017

Das OVG Koblenz hat am 7. Dezember 2016 (Aktenzeichen: 8 A 10482/16) eine wichtige Entscheidung zur Kennzeichnung alkoholischer Getränke getroffen.
Das betroffene Unternehmen hatte einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail vermarktet. Auf dem Vorder- und Rückenetikett fand sich die Angabe „Hugo mit Chardonnay-Sekt mit natürlichem Holunderblütensaft, aromatisierter weinhaltiger Cocktail mit mindestens 51 % Chardonnay-Sekt“.
Die Lebensmittelüberwachung hatte diese Kennzeichnung beanstandet. Zwar sei für alkoholische Getränke ein Zutatenverzeichnis grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Nach Artikel 36 der Lebensmittelinformationsverordnung müsse aber derjenige, der freiwillige Angaben mache, insbesondere zu den Zutaten und zu Nährwertangaben, dies dann auch in der vorgeschriebenen Form und vollständig tun. Die oben wiedergegebene Angabe wurde insoweit als unvollständiges Zutatenverzeichnis angesehen, weshalb der weitere Vertrieb untersagt werden sollte.
Dieser Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht eine Absage erteilt. Die Angabe von ein oder zwei Bestandteilen des Getränkes könne nicht automatisch als Zutatenverzeichnis gewertet werden. Auch die Annahme der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucher müsse glauben, dass das Produkt außer 51 % Chardonnay-Sekt nur noch 49 % Holunderblütensirup enthalte, sei fernliegend. Man dürfe dem Verbraucher durchaus zutrauen, dass er die Angabe „mit Holunderblütensirup“ richtig dahingehend verstehe, dass dieser nur zur Geschmacksabrundung beigegeben wird, während das Produkt auch noch weitere Zutaten enthalte, die aber eben nicht im Einzelnen aufgeführt werden müssen.
Die Entscheidung ist erfreulich, weil das Gericht den Unternehmen damit nach wie vor die Möglichkeit einräumt, sachlich zutreffende Angaben über die Produkte zu machen, ohne deshalb automatisch ein Zutatenverzeichnis angeben zu müssen. Auch der Hinweis, dass der Verbraucher mit solchen Angaben durchaus umgehen und diese im Zweifelsfall richtig verstehen werde, ist sicherlich hilfreich, um allzu spitzfindige Beanstandungen zurückzuweisen.
Für Fragen zu den Einzelheiten des Verfahrens steht der Schutzverband gerne zur Verfügung.