Spirituosen-ABC

Obstbrand

Ein Obstbrand ist nach Art. 1 Abs. 4 lit. i) der VO 1576/89 eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillieren einer frischen fleischigen Frucht oder des frischen Mosts dieser Frucht – mit oder ohne Steine – gewonnen wird. Einer (→) Zuckerung von Obstbränden mit bis zu 10 Zucker Gramm pro Liter Fertigspirituose ist grundsätzlich erlaubt; ausgenommen sind Erzeugnisse mit einer Herkunftsbezeichnung (z.B. Schwarzwälder Kirschwasser, Pfälzer Kirschbrand), die gemäß § 8 (→) AGeV nicht gezuckert werden dürfen.

Der Mindestalkoholgehalt bei Obstbränden beträgt 37,5 % vol., bei Erzeugnissen, bei Spirituosen mit einer geschützten Herkunftsbezeichnung 40 % vol.. Geschützte Herkunftsbezeichnungen sind: Schwarzwälder Kirschwasser, Schwarzwälder Him-beergeist, Schwarzwälder Mirabellenwasser, Schwarzwälder Williamsbirne, Fränkisches Zwetschgenwasser, Schwarzwälder Zwetschgenwasser, Fränkisches Kirsch-wasser und Fränkischer Obstler.

Es wird unterschieden zwischen Wässern und Geisten. Wässer sind Obstbrände aus Kern- und Steinobst wie Mirabellen, Zwetschgen, Kirschen, Pflaumen, Aprikosen etc. Die Bezeichnung „-wasser“ kann an die Stelle von „-brand“ treten. Geiste werden hingegen vornehmlich aus zuckerarmen Früchten wie z.B. Himbeeren hergestellt.