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Bezeichnung von Alkohol in (freiwilligen) Zutatenverzeichnissen

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat am 14. Mai 2025 ein Schreiben veröffentlicht. Darin wird die Auffassung vertreten, jedenfalls bei Likörweinen, aromatisierten Weinen und Spirituosen, insbesondere Likören, müsse in Zukunft die Zutat „Alkohol“ mit einer spezifischen Bezeichnung angegeben werden.

Es wird vorgeschlagen, entweder den Begriff „Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“ oder eines der Synonyme, nämlich „Neutralalkohol“, „Agraralkohol“, „landwirtschaftlicher Alkohol“ oder „rektifizierter Alkohol“ als verkehrsübliche Bezeichnung zu verwenden.

Diese Änderung ist aus unserer Sicht nicht zwingend. Die Bezeichnung „Alkohol“ wird seit Jahrzehnten verwendet, ohne dass es Probleme gibt. Zudem ist gesetzlich festgelegt, dass das Wort „Alkohol“ im Zutatenverzeichnis eines alkoholischen Getränkes stets nur „Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“ meinen kann.

Weiter ist vorgesehen, dass die Angabe des Alkoholgehaltes um das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „Alc.“ ergänzt werden kann. Es scheint uns eher verwirrend zu sein und jedenfalls nicht zur Aufklärung der Verbraucher beizutragen, wenn dieselbe Zutat im Zutatenverzeichnis mit einem anderen Namen bezeichnet wird.

Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass die Überwachungsbehörden diese Auffassung aufgreifen und im Einzelfall Beanstandungen aussprechen. Das gilt sowohl für Zutatenverzeichnisse, die sich auf Etiketten befinden wie auch Angaben auf Homepages oder in anderen Werbematerialien. Im Hinblick darauf regen wir an, dass die Mitglieder prüfen, ob sie in freiwilligen Zutatenverzeichnissen das Wort „Alkohol“ durch eines der genannten Synonyme ersetzen.

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