Update – Ausnahmen für Zutaten ohne allergenes Potential bei der Lebensmittelkennzeichnung

26.06.2007

Bekanntlich sind gemäß der Richtlinie 2005/26/EG bestimmte Zutaten oder daraus gewonnene Erzeugnisse bis zum 25. November 2007 von der Allergenkennzeichnungspflicht ausgenommen. Dies gilt unter anderem für die folgenden Zutaten und Stoffe:

  • Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (und daraus gewonnene Erzeugnisse)
  • Glukosesirup auf Gerstenbasis
  • in Destillaten für Spirituosen verwendetes Getreide
  • Nüsse, die in Destillaten für Spirituosen verwendet werden
  • Nüsse (Mandeln, Walnüsse), die (als Aroma) in Spirituosen verwendet werden

Es muss nunmehr durch wissenschaftliche Studien belegt werden, dass diese Zutaten die Bedingungen für einen endgültigen Ausschluss aus diesem Anhang erfüllen. Die Anträge auf endgültige Ausnahme der Stoffe werden derzeit von der EFSA geprüft.

Die Kommission will auf der Grundlage der EFSA-Stellungnahmen, mit deren Fertigstellung im Sommer zu rechnen ist, eine Richtlinie erlassen und die endgültigen Ausnahmen regeln. Da der Zeitraum zwischen Erlass dieser Richtlinie und dem Fristablauf zum 25. November 2007 im Hinblick auf die gegebenenfalls notwendigen Etikettierungsänderungen recht kurz ist, hat die Kommission angekündigt, in der neuen Richtlinie eine Übergangsfrist für die Umstellungen vorzusehen. Diskutiert wird derzeit eine Übergangsfrist von einem Jahr.

Im Moment kann noch nicht gesagt werden, welche der vorläufigen Ausnahmen zu den endgültigen Ausnahmen gehören werden. Ein Überblick über die gestellten Anträge für eine endgültige Ausnahme ist auf der Internetseite der EFSA veröffentlicht:
http://www3.efsa.europa.eu/register/qr_panels_28_de.html.