Spirituosen-ABC

Färbung

Die Färbung von Spirituosen ist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Spirituosen-Grund-Verordnung gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen zulässig, das heißt in Deutschland nach den Bestimmungen des LFGB und der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV). Auf färbende Lebensmittel (z.B. Fruchtsäfte, Pflanzenauszüge) sind die Vorschriften der ZZulV nicht anwendbar, die Zulässigkeit ihrer Beimischung richtet sich nach den Vorschriften des LFGB, insbesondere nach den Vorschriften zum Schutz vor Täuschung (§ 11 LFGB). Sind die Farbstoffe als Zusatzstoffe einzuordnen, so müssen sie ausdrücklich zugelassen und gekennzeichnet werden.

Nicht gefärbt werden dürfen u.a. die Spirituosen (→) Korn, Kornbrand, (→) Obstspirituosen, (→) Ouzo, (→) Obstbrand, (→) Grappa, (→) Maraschino, (→) Sambuca, Mistra. Zuckerkulör darf zum Färben von (→) Whisky, (→) Getreidespirituosen, (→) Brandy, (→) Rum, (→) Tresterbrand und (→) Weinbrand verwendet werden. Alle übrigen Spirituosen dürfen auch mit (künstlichen) Farbstoffen gefärbt werden.