Spirituosen-ABC

Zuckerung von Obst- und anderen Bränden

Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von (→) Obstbrand, (→) Tresterbrand, (→) Topinambur und (→) Hefebrand dürfen über die nach der VO 1576/89 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwendet werden, § 8 Abs. 1 (→) AGeV. Der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, darf in einem Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als zehn Gramm betragen. Diese Rege-lung gilt jedoch nicht für Spirituosen, die unter einer geographischen Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, § 8 Abs. 2 AGeV.